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    <title>News der Kanzlei SCHÜRMANN WOLSCHENDORF DREYER  www.medienundmarken.de</title>
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    <language>de</language>
    <pubDate>Fri, 18 May 2012 11:30:00 +0000</pubDate>
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      <title>In eigener Sache</title>
      <description><![CDATA[<p> <strong>Schürmann Wolschendorf Dreyer Rechtsanwälte ist jetzt auch bei <a style="color: #d7c798;" href="http://www.facebook.com/pages/Sch%C3%BCrmann-Wolschendorf-Dreyer-Rechtsanw%C3%A4lte/300067236735407">Facebook</a> und <a style="color: #d7c798;" href="https://plus.google.com/102324189724774348260#102324189724774348260/posts">Google+</a>!&nbsp;Auch  auf diesen Seiten können Sie ab sofort unsere aktuellen News sowie  Tipps aus unseren Rechtsgebieten regelmäßig abrufen. Wir freuen uns auf  Ihren Besuch!</strong></p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/in-eigener-sache.html</link>
      <pubDate>Fri, 18 May 2012 11:30:00 +0000</pubDate>
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      <title>OLG Hamm entscheidet über irreführende Bezeichnung von Kosmetikprodukt als „Bio-Oil“</title>
      <description><![CDATA[<p>Die Nachfrage der Verbraucher führt zu einer immer größeren Verbreitung von Bio- und Ökoprodukten. Angesichts zunehmender Funden von Giftstoffen in Lebensmitteln und Verbraucherprodukten wird die Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“ zu einem immer größeren Verkaufsargument. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Werbung mit der Bezeichnung „Bio“ und „Öko“ hatten wir bereits in einem früheren Beitrag erläutert, siehe <a href="http://www.medienundmarken.de/newsarchiv.html?month=201106">hier</a>. Aktuell hat das OLG Hamm einmal mehr über die Bezeichnung eines Kosmetikprodukts als „Bio-Oil“ entschieden. Im Ergebnis hat das Gericht die Werbung mit dieser Bezeichnung als wettbewerbswidrig verboten.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Das Gericht hat seine Entscheidung auf den für Kosmetika speziellen Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit dem UWG gestützt. Diese Norm verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Eine Irreführung liege danach vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Bezeichnung „Bio-Oil“ eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Die Bezeichnung „Bio-Oil“ vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass es zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, aus natürlichen oder pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei. Diese Vorstellung habe der Verbraucher von der Silbe „Bio“. Zwar wisse der durchschnittliche Verbraucher auch, dass sich dies zum Beispiel aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt. Er rechne dementsprechend damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetikprodukten enthalten sein könnten. Jedenfalls erwarte der Verbraucher, dass das Produkt jedenfalls überwiegend natürliche oder pflanzliche Substanzen enthalte. Diesen Voraussetzungen entsprach das Produkt „Bio-Oil“ nicht, da es zu einem Großteil aus chemisch-industriellen Bestandteilen bestand. Das Gericht verweist im Einzelnen auf die enthaltenen Stoffe und ihren chemisch-industriellen Ursprung, der zudem auch durch einen Test in der Zeitschrift Ökotest belegt wurde. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu Regeln. Als eine solche Marktverhaltensregelung sei die Vorschrift des § 27 LFGB anzusehen. Daraus folge die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung „Bio-Oil“. Im Ergebnis hat das OLG dem klagenden Wettbewerber somit einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 UWG zuerkannt und die Werbung untersagt. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Die Entscheidung ist folgerichtig. Gerade wenn die Verbraucher beim Einkauf vermehrt auf Öko- und Bioprodukte Wert legen, darf die Bedeutung dieser Bezeichnungen nicht verwässert werden. Die Bezeichnungen erhalten somit einen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Noch in der Vorinstanz hatte das Landgericht entschieden, die Bezeichnung würde derart inflationär gebraucht, dass der Verbraucher damit nur noch einen werblichen Wohlklang verbinde. Dem erteilt das OLG Hamm zurecht eine Absage.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/olg-hamm-entscheidet-ueber-irrefuehrende-bezeichnung-von-kosmetikprodukt-als-bio-oil.html</link>
      <pubDate>Fri, 11 May 2012 14:54:00 +0000</pubDate>
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      <title>LG Berlin: Google kann für rechtsverletzende Erfahrungsberichte auf »Google Maps« haftbar sein</title>
      <description><![CDATA[<p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Im konkreten Fall hatte ein anonymer Nutzer im Rahmen des von Google betriebenen Dienstes »Google Maps« folgenden Erfahrungsbericht veröffentlicht: <em>„Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“ </em>Ein Berliner Arzt wandte sich gegen diesen Eintrag und verlangte von Google die Entfernung des Erfahrungsberichtes. Nachdem Google nicht reagierte, klagte der Arzt und nahm Google auf Unterlassung in Anspruch. Die 27. Zivilkammer des LG Berlin, welche für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständig ist, gab der Klage mit der Entscheidung vom 05.04.2012 nun statt (Entscheidung nicht rechtskräftig). </p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Entscheidung:</strong></p> <p>Das Landgericht Berlin hatte zum einen darüber zu befinden, ob es sich bei der in dem „Erfahrungsbericht“ getätigten Äußerung im Kern um eine Tatsachenbehauptung oder um eine weitreichend geschützte Meinungsäußerung handelte. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Beitrag letztlich „schwerpunktmäßig insgesamt wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln sei“.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Unabhängig davon war Google jedoch nach der Auffassung der Richter auch deshalb für den Eintrag verantwortlich, da bereits das „Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes“ unter Einbeziehung einer etwaigen Stellungnahme des Betroffenen nach der Rechtsprechung des BGH geeignet sei, um eine Störerhaftung zu begründen. Die erfolgte Beanstandung des Arztes sei geeignet gewesen, weitere Prüfpflichten seitens Google herbeizuführen. Da Google letztlich nicht reagierte und keine Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen einholte, entschied das Gericht zugunsten des Arztes.</p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Auch wenn man sich inhaltlich über Einzelheiten des Urteils durchaus streiten kann (so kann man beispielsweise die schwerpunktmäßige Einordnung als Tatsachenbehauptung auch anders sehen), zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass man als Betroffener bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen selbst bei vordergründig anonymen Einträgen auf Diensten wie »Google Maps« nicht völlig rechtlos gestellt ist, sondern sich ein Vorgehen gegen den Diensteanbieter bzw. Host-Provider lohnen kann. Als Host-Provider wiederum sollte man Beanstandungen nach der jüngsten Rechtsprechung auf jeden Fall Ernst nehmen und für den Fall, dass man über einen möglicherweise rechtswidrigen Eintrag hinreichend in Kenntnis gesetzt wird, versuchen, eine Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen einzuholen. Hintergrund der BGH-Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2011 - <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57957&amp;pos=0&amp;anz=169">VI ZR 93/10</a>), auf die sich nun auch das LG Berlin stützte, war ein Fall, in dem ein von einem Dritten eingerichteter Blog unter anderem eine Tatsachenbehauptung enthielt, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandete. Der BGH hatte in seinem Urteil dazu die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Host-Provider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen kann ein Hostprovider für solche Äußerungen haften, wenn er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist. Hierbei trifft den Hostprovider eine gestaffelte Prüfungspflicht (siehe dazu bereits unser <a href="http://www.medienundmarken.de/newsarchiv.html?month=201110">Beitrag vom 28.10.2011</a>). </p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/lg-berlin-google-kann-fuer-rechtsverletzende-erfahrungsberichte-auf-google-maps-haftbar-sein.html</link>
      <pubDate>Fri, 04 May 2012 13:28:00 +0000</pubDate>
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      <title>Die Societas Europaea &#40;SE&#41;-Eine mögliche Alternative?</title>
      <description><![CDATA[<p style="text-align: left;">Seit der Einführung der Societats Europaea (SE) mit Beginn des Jahres 2005 ist das neue Modell einer europäischen Aktiengesellschaft noch eher zurückhaltend angenommen worden. Bis heute hat die Gesamtzahl der in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum bestehenden SEs die 1000er-Marke noch nicht überschritten. Allerdings machte sich vor allem in Deutschland in letzter Zeit ein leichter Trend in Richtung SE bemerkbar. Nicht nur für große und/oder international ausgerichtete Unternehmen, kann die SE eine überlegenswerte Alternative darstellen.</p> <p style="text-align: left;">&nbsp;</p> <p style="text-align: left;"><strong>Gründungsvoraussetzungen:</strong></p> <p style="text-align: left;">Die Gründung einer SE erfordert einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand. Zunächst ist ein Mindestkapital von 120.000EUR erforderlich.</p> <p style="text-align: left;">Weiter kann die Gründung einer SE nur in 4 vorgesehenen Fällen erfolgen, nämlich durch Verschmelzung, Gründung einer SE-Holding als Dachgesellschaft zweier Gesellschaften, Gründung einer Tochter-SE, sowie durch Umwandlung einer nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft, die mindestens in einem anderen Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft unterhält.</p> <p style="text-align: left;">&nbsp;</p> <p style="text-align: left;">Allen Gründungsformen gemein ist das Prinzip der Mehrstaatlichkeit, d.h. um eine SE zu gründen, müssen vorher immer schon bereits 2 Aktiengesellschaften in verschiedenenLändern des Europäischen Wirtschaftsraumes bestehen. Sind diese Voraussetzung nicht gegeben und der Wunsch nach einer SE besteht dennoch, kann über die Durchführung einesMantelkaufs nachgedacht werden. An Angeboten hierfür mangelt es nicht.</p> <p style="text-align: left;">&nbsp;</p> <p style="text-align: left;"><strong>Vorteile einer SE:</strong></p> <p style="text-align: left;">Die Vorteile einer SE liegen zunächst im europäischen Image der SE selbst und der damit einhergehenden Möglichkeit im gesamten Europäischen Raum als rechtliche Einheit aufzutreten. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat flexibel zu gestalten. Eine Verlegung des Unternehmenssitzes aus z.B. steuerlichen Gründen wird hierdurch enorm erleichtert. Auch eine Expansion gestaltet sich weniger kompliziert. Wo vorher stets formal aufwendige Neugründungen von ausländischen Tochtergesellschaften vorgenommen werden mussten, entfällt dies bei einer SE.</p> <p style="text-align: left;">&nbsp;</p> <p style="text-align: left;">Vor allem aber das bei einer SE mögliche monistische System, welches statt Vorstand und Aufsichtsrat nur ein einziges Verwaltungsorgan, nämlich den Verwaltungsrat vorsieht, macht die SE für deutsche Unternehmen interessant. Diese Option steht im deutschenGesellschaftsrecht nämlich nicht zur Verfügung.</p> <p style="text-align: left;">Ein monistisches System bietet eine größere Kontrolle über die Gesellschaft mit gleichzeitig niedrigeren Organkosten.</p> <p style="text-align: left;">Zuletzt bietet die flexiblere Handhabung der Arbeitnehmermitbestimmung ein weiteres Plus.</p> <p style="text-align: left;">&nbsp;</p> <p style="text-align: left;"><strong>Fazit:</strong></p> <p style="text-align: left;">Ist die Gründung einer SE zwar relativ aufwendig, kann Sie bei einer internationalen Ausrichtung eines Unternehmens eine Alternative darstellen, deren spätere Flexibilität den anfänglichen Aufwand leicht kompensieren kann.</p> <p style="text-align: left;">Die SE kann damit auch für Mittelständler, die eine Umwandlung zur deutschen AG aufgrund des damit einhergehenden Kontrollverlustes bisher gescheut haben, eine Lösung bieten, das Unternehmenskapital auch ohne entscheidenden Kontrollverlust signifikant zu erhöhen.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/die-societas-europaea-se-eine-moegliche-alternative-99.html</link>
      <pubDate>Thu, 19 Apr 2012 16:08:00 +0000</pubDate>
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      <title>OLG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen &quot;Ritter Sport&quot;-Schokolade und &quot;Milka&quot;-Doppelquadraten</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Während die 31. Zivilkammer des LG Köln (Urteil vom 30.06.2011 -&nbsp;<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/31_O_478_10_Urteil_20110630.html">31 O 478/10</a>) noch angenommen hatte, die „Milka“-Doppelquadrate verletzten&nbsp;die Rechte der Klägerin aus Ihrer dreidimensionalen Marke, welche die Form der „Ritter Sport“-Schokolade abbildet, hat das OLG Köln nun die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Die Richter des 6. Zivilsenats argumentierten insbesondere, dass der Gesamteindruck der beiden in Frage stehenden Schokoladentafeln weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den aufgedruckten Schriftzug bestimmt werde.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Dazu die Pressemitteilung des OLG Köln:</p> <p>&nbsp;</p> <blockquote> <p>[...] Nach Auffassung des Senats, der sich auf Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke "Ritter" oder "Ritter Sport". Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer "Verwässerung" der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug "Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften ("Für Jetzt"/ "Für Später"; "Für Mich"/ Für Dich"; "1. Halbzeit"/ "2. Halbzeit") werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke "Ritter Sport" in Verbindung bringe.</p> </blockquote> <p>&nbsp;</p> <p>Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Quelle: <a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2012/012_PM_03-04-2012.pdf">PM 12/12</a>, Oberlandesgericht Köln, Pressestelle</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/olg-koeln-sieht-keine-verwechslungsgefahr-zwischen-ritter-sport-schokolade-und-milka-doppelquadraten.html</link>
      <pubDate>Thu, 12 Apr 2012 09:20:00 +0000</pubDate>
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      <title>Bundesrat billigt verpflichtende Button-Lösung für E-Commerce-Anbieter</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Der Bundesrat hat heute den Entwurf eines <em><a href="http://www.bundesrat.de/cln_110/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0101-200/116-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/116-12.pdf">Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes</a></em> (ursprünglicher Titel:&nbsp; Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr) gebilligt. Kern des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Einfügung neuer Absätze in den § 312 g BGB. Danach muss der Verbraucher zukünftig vor Bestätigung einer kostenpflichtigen Bestellung im Internet ausdrücklich eine Schaltfläche bestätigen können, welche mit den Wörten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist. Sieht die jeweilige Website einen entsprechenden Button nicht vor, kommt ein Vertrag nicht zustande. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt dann – je nach Verkündung - voraussichtlich am 01.07.2012 in Kraft. Wir empfehlen daher bereits jetzt, kostenpflichtige Angebote im Internet daraufhin zu überprüfen, ob sie im Einklang mit der zukünftigen Gesetzesnorm stehen.</p> <p>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/bundesrat-billigt-verpflichtende-button-loesung-fuer-e-commerce-anbieter.html</link>
      <pubDate>Fri, 30 Mar 2012 14:39:00 +0000</pubDate>
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      <title>BGH zur eBay-Internetauktion eines &#40;angeblichen&#41; Vertu-Handys</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Der BGH hat sich heute zu wichtigen Fragen der Beschaffenheitsvereinbarung und Sittenwidrigkeit von Internetauktionen geäußert. Dies spielt insbesondere bei hochpreisigen Artikeln eine Rolle, welche zu einem Bruchteil des Originalpreises versteigert werden. Im vorliegenden Fall ging es um ein Handy unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“, welches zu einem Startpreis von 1 € bei eBay eingestellt wurde. Zur Beschreibung hieß es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:</p> <p>&nbsp;</p> <p><em>"Hallo an alle Liebhaber von Vertu</em></p> <p><em>Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."</em></p> <p><em><br /></em></p> <p>Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782&nbsp;€) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers beim BGH führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Dazu die heutige Pressemitteilung des BGH:</p> <p>&nbsp;</p> <blockquote> <p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß §&nbsp;138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach §&nbsp;138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. <strong>Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.</strong></p> <p><strong><br /></strong></p> <p>Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§&nbsp;434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. <strong>Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist.</strong> Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.</p> <p>Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§&nbsp;442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.</p> <p>&nbsp;</p> </blockquote> <p>Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10</p> <p>&nbsp;</p> <p>Quelle: Pressemitteilung des BGH, Pressestelle, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Sort=3&amp;nr=59756&amp;pos=0&amp;anz=40">Nr. 040/2012</a> vom 28.03.2012</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/bgh-zur-ebay-internetauktion-eines-angeblichen-vertu-handys.html</link>
      <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 09:07:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>Kammergericht Berlin: Warnung vor Filesharing-Abmahnungen ohne Inkassoregistrierung</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Der Wortlaut der Pressemitteilung der Pressestelle lautet wie folgt:</p> <p>&nbsp;</p> <p><em>„In dem für die Registrierung von Inkassodienstleistern zuständigen Dezernat im Kammergericht sind zahlreiche Anfragen von Bürgern eingegangen, die ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltsbüros Dr. Kroner und Kollegen aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben. Im Schreiben findet sich die Formulierung: „Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kroner &amp; Kollegen ist ein von der Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (Az. 8413 G 2 KG)“. Das ist unzutreffend. Eine derartige Kanzlei ist hier nicht als Inkassodienstleister registriert. Das angegebene Aktenzeichen existiert nicht.“</em></p> <p>&nbsp;</p> <p>Quelle: Pressemitteilung PM 17/2012 vom 20.03.2012<em><br /></em></p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Wichtig:</strong></p> <p>Den Absender des Abmahnschreibens, einen Dr. Klaus Kroner (Kanzlei Dr. Kroner und Kollegen) gibt es laut Anwaltsverzeichnis nicht! Empfänger solcher Schreiben sollten daher auf keinen Fall die geforderte Vergleichssumme zahlen. Es handelt sich offenbar um einen Betrugsversuch.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/kammergericht-berlin-warnung-vor-filesharing-abmahnungen-ohne-inkassoregistrierung-92.html</link>
      <pubDate>Fri, 23 Mar 2012 15:48:00 +0000</pubDate>
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      <title>Anspruch auf Gegendarstellung im Internet</title>
      <description><![CDATA[<p>Das presserechtliche Instrument der Gegendarstellung ist ein wichtiges Mittel des Betroffenen einer Berichterstattung, der damit die Gelegenheit erhält, einer Meldung seine Sicht der Dinge entgegenzusetzen. Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung ist in den Landespressegesetzen der Länder und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Voraussetzung für den Abdruck einer Gegendarstellung ist unter anderem, dass es sich bei der Berichterstattung um eine Tatsachenbehauptung und um keine Meinungsäußerung handelt. Gemäß <a href="http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-13/text/2010_06.php3">§ 56 Rundfunkstaatsvertrag</a> (RStV) besteht auch im Internet ein Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person durch eine in dem Onlineangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen jüngst in einer interessanten Entscheidung verkündet hat, kann z.B. auch die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei Telemedium im Sinne von § 56 RStV sein, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet eingestellt werden (Urt. v. 14.01.2011 <a href="http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-10-115%20anonym.pdf">– 2 U 115/10</a>) </p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Der chinesische Künstler und Bürgerrechtler Ai Weiwei verhandelte mit einem Berliner Rechtsanwalt und Immobilienkaufmann über den Erwerb einer Immobilie. Die Zeitung WELT der Axel Springer AG berichtete darüber und äußerte sich insbesondere auch über die ehemalige Tätigkeit des Verkäufers für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR. Dieser wollte in der WELT klargestellt haben, dass er Herrn Ai Weiwei über seine frühere Tätigkeit aufgeklärt habe und beantragte vor dem Landgericht Berlin den Abdruck einer entsprechenden Gegendarstellung. Diese wurde von der WELT auch online <a href="http://www.welt.de/print/wams/politik/article13127731/Ai-Weiwei-und-der-Stasi-Mann.html">veröffentlicht</a>. Die Zeitung wollte jedoch nicht nur die Gegendarstellung, sondern unmittelbar im Anschluss auch eine eigene Erwiderung auf die Gegendarstellung (sog. Redaktionsschwanz) abdrucken. Das Kammergericht Berlin hatte nun in der Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Antragsgegnerin zu Recht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung auf ihrer Internetseite ohne die Erwiderung auf die Gegendarstellung verurteilte.</p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p>Das Kammergericht wies die Berufung der Antragsgegnerin zurück und stellte fest, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV die Antragsgegnerin nicht in ihrem Grundrecht der Rundfunk- bzw. Pressefreiheit verletzt. § 56 Abs. 1 Satz 5 RStV bestimmt:</p> <p>&nbsp;</p> <p>„Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.„</p> <p>&nbsp;</p> <p>Die Richter gingen in ihrer Entscheidung davon aus, dass auf die Gegendarstellung zwar grundsätzlich erwidert werden darf, allerdings nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung. Dies entspreche dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der “Waffengleichheit”, so das Gericht. Dabei müsse der Umstand beachtet werden, dass journalistisch gestaltete Veröffentlichungen in Telemedien in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind als Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen oder Beiträge in Rundfunk und Fernsehen. Da Veröffentlichungen in Telemedien grundsätzlich für unbegrenzte Zeit öffentlich zugänglich seien, würden diese insofern eine wesentlich stärkeren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von einer Veröffentlichung betroffenen Personen darstellen. Die in § 56 Abs. 1 vorgesehenen Regelungen zur Gegendarstellung in Telemedien seien insoweit verhältnismäßig. </p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Bewertung und Fazit:</strong></p> <p>Die Position des Kammergerichts ist nicht unumstritten. Es gibt durchaus gewichtige Stimmen, die das in § 56 RStV vorgesehene Verknüpfungsverbot für verfassungswidrig halten (vgl. Schulz in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 56 Rn. 47). Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die Antragsgegnerin im jetzt entschiedenen Verfahren Verfassungsbeschwerde einlegt, um die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 5 RStV höchstrichterlich klären zu lassen. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Generell lässt sich einmal mehr festhalten, dass auch im Internet der Abdruck einer Gegendarstellung zur Erwiderung auf konkrete Tatsachenbehauptungen ein wirksames Mittel sein kann, um die eigene Position darzulegen. Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung kann, wenn die Gegendarstellung nicht freiwillig veröffentlicht wird, auch im Eilverfahren mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dabei ist insbesondere bei der konkreten Formulierung der Gegendarstellung auf eine große Genauigkeit zu achten, da bei Fehlern der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung insgesamt zurückgewiesen wird.&nbsp; &nbsp;<strong></strong></p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/anspruch-auf-gegendarstellung-im-internet.html</link>
      <pubDate>Wed, 07 Mar 2012 16:44:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Landgericht Berlin erklärt Facebook-AGB für teilweise rechtswidrig</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Wie das Landgericht Berlin heute (06.03.2012) entschied, verstoßen der Freundefinder und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook in mehrfacher Hinsicht gegen Verbraucherrechte und sind damit rechtswidrig.&nbsp;</p> <p><br />Hinsichtlich des Freundfinders urteilte das Gericht, die Nutzer würden nicht ausreichend über den Umstand informiert, dass über den Dienst ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt werde.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Weiterhin erklärte das Gericht das in den AGB an Facebook eingeräumte umfassende Nutzungsrecht für rechtswidrig. Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites undkostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen, so das Gericht.&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter schließlich die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zuWerbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.</p> <p><br />Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie Facebook darauf reagieren wird.&nbsp;</p> <p><br />Quelle: Pressetext vzbv &nbsp;<a href="http://www.vzbv.de/8981.htm">http://www.vzbv.de/8981.htm</a></p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/landgericht-berlin-erklaert-facebook-agb-fuer-teilweise-rechtswidrig.html</link>
      <pubDate>Tue, 06 Mar 2012 17:04:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>OLG Düsseldorf zur Urheberrechtsverletzung durch „Embedded Content“</title>
      <description><![CDATA[<p>Die Übernahme fremder Inhalte im Internet führt in vielen Fällen zu urheberrechtlichen Auseinandersetzungen. In jedem Einzelfall einer Übernahme von Inhalten sind die Voraussetzungen einer Verletzung des Urheberrechts zu prüfen. Das OLG Düsseldorf hat nun in einem Urteil vom 8. November 2011 (Aktenzeichen: I-20 U 42/11) zur Frage der Verletzung des Urheberrechts durch so genannten „Embedded Content“ Stellung genommen. Dabei wird der fremde Inhalt auf einer Internetseite integriert, ohne dass eine Kopie der Datei auf dem Server gespeichert ist. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, dass dieser Fall mit dem bloßen Setzen eines Hyperlinks (nach BGH GRUR 2003, 958 - <em>Paperboy</em> keine Urheberrechtsverletzung) zu vergleichen sei und daher keine Urheberrechtsverletzung durch &nbsp;öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG vorliege (Schricker/Loewenheim, § 19a UrhG Rn. 46). </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Die Entscheidung des Gerichts: </strong></p> <p>Das OLG Düsseldorf ist dagegen der Auffassung, dass eine Vergleichbarkeit mit dem bloßen Setzen eines Hyperlinks nicht gegeben sei. In der Einbindung des Inhalts, im Streitfall handelte es sich um Fotos, in die Webseite liege eine Verletzung des Rechts des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Berechtigte den Zugang zu dem Inhalt nach seinem Willen nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite ermöglichen will. Ein Internetnutzer, der den Inhalt zur Kenntnis nehmen will, muss die Webseite des Berechtigten aufsuchen. Dagegen bedient sich derjenige, der geschützte Inhalte einer anderen Internetseite einbindet, in unrechtmäßiger Weise dieser Inhalte, um seine eigene Webseite attraktiver zu gestalten. Mit dieser Begründung bejaht das Gericht eine Urheberrechtsverletzung. &nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit: </strong></p> <p>Die Begründung des OLG Düsseldorf mag ergebnisorientiert sein, ist aber auch rechtlich nachvollziehbar. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG umfasst auch die <em>Übermittlung</em> des öffentlich zugänglich gemachten Inhalts. Damit greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung auch derjenige ein, der ausschließlich hinsichtlich der Übermittlung des zugänglich gemachten Inhaltes tätig wird, also „Embedded Content“ verwendet. Eine abschließende und rechtlich verbindliche Klärung dieser Rechtsfrage kann jedoch nur durch ein Urteil des BGH erreicht werden. </p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/olg-duesseldorf-zur-urheberrechtsverletzung-durch-embedded-content.html</link>
      <pubDate>Fri, 10 Feb 2012 13:47:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen</title>
      <description><![CDATA[<p>Die Zulässigkeit anonymer Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen war schon Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 18.01.2012 hat nunmehr das OLG Hamburg die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass das von ihr betriebene Hotel/Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf.</p> <p>Bereits im September letzten Jahres hatten wir über einen ähnlichen Rechtsstreit vor dem LG Hamburg berichtet, in dem ebenfalls ein Hotelbetreiber gegen anonyme Bewertungen seines Hotels auf einem Online-Reiseportal vorgegangen war (<a>LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10</a>).</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p>In der vom OLG Hamburg entschiedenen Berufungssache hatte die Betreiberin eines Hotels/Hostels gegen ein Reiseportal im Internet geklagt, auf dem für die Nutzer neben der Möglichkeit Reisen und Hotelübernachtungen zu buchen, die Möglichkeit bestand, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben, sowie sich die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das von der Klägerin betriebene Hotel/Hostel wurden durch Nutzer der Internetseite der Beklagten Bewertungen abgegeben. Insbesondere berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln der Unterkunft. In der bereits vor dem LG Hamburg in erster Instanz abgewiesenen Klage (Az. 312 O 429/09) machte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses geltend. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen habe, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei – völlig anonym und risikolos seine Bewertung veröffentlichen könne, da eine ausreichende Inhaltskontrolle nicht stattfinde.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Die gegen das erstinstanzlich abweisende Urteil des LG Hamburg eingelegte Berufung hatte nunmehr auch vor dem OLG Hamburg keinen Erfolg. Nach Auffassung des zuständigen 5. Zivilsenats des hanseatischen OLGs müssen hier die Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit erfolgen. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist Ergebnis dieser Abwägung, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch gegen Bewertungen im Allgemeinen nicht zustehe.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Insbesondere führt das OLG aus, dass die Klägerin unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert sei, da sie deren Löschung verlangen und dies gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne. Dem von der Klägerin begehrten Bewertungsverbot sei daher nicht stattzugeben. Ein solches allgemeines Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Einem solchen, im Ergebnis dem Verbot von Hotelbewertungsplattformen – gleich kommendem Verständnis, stände vor allem das Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Informationen auch derartiger Bewertungsportale besitze, entgegen. Am Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 GG. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Zu Recht hat das OLG Hamburg entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn es möglich ist, dort anonym Bewertungen abzugeben. Sicherlich sind solche Bewertungsportale im Internet für den ein oder anderen Hotelbetreiber sehr unangenehm. Wie das OLG Hamburg jedoch zu Recht ausführt, ist der Hotelbetreiber gegen unrichtige und diffamierende Bewertungen nicht schutzlos gestellt. Hier kann der betroffene Hotelbetreiber die Löschung solch abträglicher und unzutreffender Bewertungen verlangen. Aber nicht nur Hotelbetreiber sind durch die zunehmende Transparenz der Leistungen durch Bewertungsportale betroffen. Wie jedoch das OLG Hamburg zu Recht ausführt, ist ein generelles Verbot von Bewertungen sicherlich nicht mit der in Art. 5 GG verankerten Meinungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Bevölkerung zu vereinbaren. </p> <p>Mit Spannung bleibt nun das Berufungsurteil in einem Parallelverfahren (LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10) zu erwarten. Hier hatte ebenfalls der Betreiber eines Hotels gegen ein Onlinereiseportal geklagt, bei dem auch die Möglichkeit bestand, Hotels zu bewerten. In diesem Verfahren, über das wir ausführlich schon im September berichtet haben, wurde im Gegensatz zu der nunmehr ergangenen Entscheidung des OLG Hamburgs, der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten untersagt, die von dem Kläger angegriffenen Nutzerkommentare weiter im Portal bereitzuhalten. Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass das LG Hamburg hier angenommen hat, dass die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Onlinebewertungsportals, bei dem auch Reisebuchungen vorgenommen werden können, Mitbewerber sein und es sich daher nicht um ein rein zu kommunikativen oder informativen Zwecken dienendes Bewertungs- und Meinungsportal handele, sondern das vielmehr für die Beklagte bei der Bereitstellung ihrer Bewertungsfunktion das nicht uneigennützige Motiv im Vordergrund stehe, die Attraktivität ihres gewerblichen Onlineangebotes zu steigern. Insofern wurde hier die Veröffentlichung der angegriffenen Nutzerkommentare aus Wettbewerbsrecht versagt.</p> <p>Das OLG Hamburg hat in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren die Angelegenheit nicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht betrachtet. Insofern ist mit Spannung zu erwarten, ob das OLG Hamburg, die wettbewerbsrechtliche Einschätzung in dem vom LG Hamburg ergangenen Urteil in dem Berufungsverfahren aufrecht erhält.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/anonyme-bewertungen-in-bewertungsportalen.html</link>
      <pubDate>Fri, 27 Jan 2012 16:57:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>Einstweilige Verfügung gegen das Angebot markenverletzender Waren trotz vorangegangenem Widerspruchsverfahren?</title>
      <description><![CDATA[<p>Zur Pflege einer Marke gehört die Überwachung des Markenregister, durch die der Markeninhaber frühzeitig Kenntnis von der Anmeldung jüngerer und rechtsverletzender Marken erhält. Der Inhaber der älteren Marke kann nach Eintragung der jüngeren Marke kostengünstig gegen diese Eintragungen im Widerspruchsverfahren vorgehen. Damit ist aber noch nicht klar, ob der Inhaber der jüngere Marke auch schon tatsächlich durch den Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Waren (oder Dienstleistungen) gegen die ältere Marke verstößt. In diesen Fällen stellt sich für den Inhaber der älteren Marke die Frage, ob er schon bei Anmeldung der jüngeren Marke einen Unterlassungsanspruch hat. Insbesondere stellt sich aber für den Inhaber der älteren Marke die Frage, ob er auch später noch, wenn er von beginnenden Verletzungshandlungen (beispielsweise auf Messen) erfährt, im Wege der einstweiligen Verfügung seinen Unterlassungsanspruch möglichst schnell durchsetzen kann. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>I. Unterlassungsanspruch bei Markenanmeldungen</strong></p> <p>Der Inhaber der jüngere Marke, der unter Umständen gleich nach Eintragung mit dem Widerspruch konfrontiert wird, wird sich überlegen, ob er mit dem gekennzeichneten Produkt auch sogleich auf den Markt tritt und somit eine Abmahnung oder ein gerichtliches Verfahren provoziert. Hier stellt sich für den Inhaber der älteren Marke die Frage, ob er gleichwohl einen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch einen einmal nachgewiesenen Verstoß indiziert, sie ist dann regelmäßig gegeben. Höhere Anforderungen an die Darlegung stellt die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr. Hierzu muss eine Verletzung ernstlich und unmittelbar bevorstehen (BGH GRUR 2008, 1002 - <em>Schuhpark</em>). Nach der Rechtsprechung des BGH liegen diese Umstände vor, wenn eine rechtsverletzende jüngere Marke angemeldet wird (BGH GRUR 2004, 600 – <em>d-c-fix/CD-Fix</em>), weil die Registrierung eine Gefahr der Benutzung genügen konkret erscheinen lässt. In diesen Fällen könnte der Inhaber der älteren Marke also einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf Erstbegehungsgefahr, gegen den Inhaber der jüngeren Marke durchsetzen. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>II. Einstweilige Verfügung bei späterer Benutzungsaufnahme?</strong></p> <p>In den geschilderten Fällen verzichtet der Inhaber der älteren Marke jedoch häufig auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, sondern wartet den Ausgang des Widerspruchsverfahrens ab. Je nachdem, wie lange sich dieses hinzieht, tritt der Inhaber der jüngeren Marke vielfach irgendwann auf den Markt und bietet doch gekennzeichnete Ware an. Dies geschieht häufig zunächst im Rahmen einer Messe. Verständlicherweise möchte der Inhaber der älteren Marke nun möglichst schnell einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das probate Mittel zur möglichst zügigen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs ist eine einstweilige Verfügung. Da es sich um einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit der Angelegenheit erforderlich. Hier stellt sich die Frage, ob eine Dringlichkeit noch gegeben ist, wenn der Inhaber der älteren Marke schon längere Zeit wegen der bereits erfolgten Markenanmeldung Kenntnis von den Absichten des Verletzers hat oder ob ihm dies zumindest zuzurechnen ist. Dies würde dann die &nbsp;Dringlichkeit entfallen lassen, so dass eine einstweilige Verfügung nicht mehr erwirkt werden könnte. Nach der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht führt eine Intensivierung oder Ausweitung der Verletzungshandlung dazu, dass die Dringlichkeit „wiederauflebt“ (OLG Frankfurt GRUR 1984, 618; OLG München GRUR-RR 2001, 92). Diese Grundsätze sind auch im Markenrecht anzuwenden. Der Inhaber der jüngeren Marke weitet seine Verletzungshandlung durch das Angebot gekennzeichneter Ware aus. Nachdem zunächst nur eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung vorlag, liegt nun durch die begangenen Verletzungen eine Wiederholungsgefahr vor, der Verletzer hat sozusagen die nächste Eskalationsstufe beschritten und sein Verhalten intensiviert. Für das Wettbewerbsrecht wird ebenfalls vertreten, dass ein Übergang von der Erstbegehungs- zur Wiederholungsgefahr die Dringlichkeit wiederaufleben lässt (OLG München, MittPat 1999, 223). Allerdings vertreten manche Gerichte hier auch die gegenteilige, allerdings abzulehnende Auffassung (OLG Frankfurt WRP 1986, 485). </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>IV. Fazit</strong></p> <p>Auch nach einem langwierigen Widerspruchsverfahren hat der Inhaber der älteren Marke die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung einen schnellen Unterlassungstitel gegen den Inhaber einer jüngeren, rechtsverletzende Marke durchzusetzen, der sich anschickt, von der bloßen Anmeldung der Marke zu tatsächlichen Verletzungshandlungen überzugehen. Gerade bei Messen ist eine einstweilige Verfügung die einzige Möglichkeit, noch während der Veranstaltung das Angebot rechtsverletzender Waren zu unterbinden. </p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/widerspruchsverfahren.html</link>
      <pubDate>Tue, 24 Jan 2012 09:28:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Werbung bei eBay mit der Kennzeichnung „Originalware“ ist zulässig</title>
      <description><![CDATA[<p>Das seit dem 30.12.2008 in Kraft getretene neue UWG enthält eine neue so genannte „schwarze Liste“. Darin enthalten sind Tatbestände, die in jedem Fall als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden und daher auch immer zu einer Abmahnung berechtigen. So ist in Nr. 10 dieser „schwarzen Liste“ ausdrücklich als unlauter die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten benannt.</p> <p>So ist beispielsweise die Werbung mit der Bezeichnung „Geld-zurück-Garantie“ unter Nr. 10 der „schwarzen Liste“ zu fassen, denn der Händler ist bereits kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Gleiches gilt, wenn jemand in seinem Shop mit einem „Umtauschrecht“ wirbt und damit das gesetzliche Widerrufsrecht meint. Auch die sogenannte Blickfangwerbung mit Buttons, die etwa die Aufschrift tragen „Kaufen mit Widerrufsrecht“ oder aber „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ ist regelmäßig als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit anzusehen und damit irreführend.</p> <p>Es stellt sich nun die Frage, ob eine Werbung mit Originalware in diesem Sinne zulässig ist. In der Vergangenheit wurde Werbung beim Onlineshopping mit dem Verweis auf die Echtheit der Ware wie „garantiert echt“, „ORIGINAL“ oder „mit Echtheitsgarantie“ ebenfalls als irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung eingestuft. Da es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handle. Nach Auffassung der Gerichte ist jeder Verkäufer, wenn er nicht etwas anderes mitteilt, verpflichtet, Originalware anzubieten und zu liefern. Mit der auffälligen Herausstellung einer Garantiezusage hinsichtlich der Echtheit der Ware täusche der Anbieter von Waren seine Kunden, in dem er glauben machen will, einen besonderen Vorteil zu bieten. Das OLG Hamm hatte nun über die Werbung für Produkte mit der Kennzeichnung als „Originalware“ zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass Werbung mit Verweis auf die Echtheit der Ware zulässig ist. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Textilhändler seine Ware im Internet angeboten und sie als Originalware gekennzeichnet. Dieser wurde dann von einem Wettbewerber abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert, die von dem Händler jedoch nicht abgegeben wurde, sodass die Angelegenheit in einem Verfügungsverfahren entschieden wurde. Die Vorinstanz, das LG Bochum, hatte jedoch einen Verfügungsanspruch verneint. Auch das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 UWG nicht gegeben sei. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p>Gemäß § 5 kann eine Werbung trotz der objektiven Richtigkeit der Werbeaussage irreführend sein, wenn sie den unrichtigen Eindruck erweckt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber gleichartigen Waren und Angeboten der Mitbewerber hervorgehoben wird (sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Demnach scheidet eine Irreführung aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. </p> <p>Diese Voraussetzung sei nach der Auffassung des OLG Hamm im Fall der Werbung mit „Originalware“ nicht gegeben. Das OLG führt hierzu aus, dass einem verständigen Verbraucher bekannt sei, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall Kenntnis von dieser <span style="text-decoration: underline;">selbstverständlich</span> bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers sei insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung des Textilhändlers, mit der er sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen abgrenzen will, als zulässig einzustufen.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Interessante Entscheidung, die auch einmal wieder dem Verbraucher zumutet Offensichtliches selbst zu erkennen und zu unterscheiden. Insbesondere trägt diese Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass bisweilen gerade beim Onlineshopping in erheblichem Umfang gefälschte Ware angeboten wird, auch wenn dies grundsätzlich gesetzlich verboten ist. Insofern ist diese Entscheidung zu begrüßen, die Händlern nun gestattet, sich von den unzähligen Anbietern von Plagiaten durch die Kennzeichnung der Ware als Original abzugrenzen. Bleibt abzuwarten, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung dazu ändert und die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/werbung-bei-ebay-mit-der-kennzeichnung-originalware-ist-zulaessig.html</link>
      <pubDate>Fri, 13 Jan 2012 16:42:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen &#40;hier „Ufo-Unterlagen“&#41; gilt auch für Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages</title>
      <description><![CDATA[<p>Gemäß dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (<strong>Informationsfreiheitsgesetz - IFG</strong>), in Kraft seit 1.1.2006, hat grundsätzlich jeder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Das Gesetz gilt auch für sonstige Bundesorgane und –einrichtungen, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Über den Umfang dieses Zugangsrechts wird immer wieder gerichtlich gestritten, wobei die betroffenen Institutionen oftmals das Einsichtrecht mit der Begründung ablehnen, es seien besondere öffentliche Belange betroffen.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Der Kläger hatte auf Grundlage des IFG begehrt, ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen gelte für die Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes der Schutz geistigen Eigentums.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p><strong></strong>Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Aufgabe des Parlamentes bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre nicht die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese Vermittlung von Information und Wissen bilde die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, sei aber nicht selbst parlamentarische Arbeit.  Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle (Quelle: <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html">PM Nr. 46/2011</a>) </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit: </strong></p> <p><strong></strong>Gerade für die Arbeit von Journalisten ist es oftmals wichtig, Einblick in Dokumente der Bundesverwaltung zu erlangen. Zwar haben diese bereits nach den Landespressegesetzen einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Die Rechte nach dem IFG gehen allerdings in mancher Hinsicht über das Presserecht hinaus. Interessant an dem vorliegenden Fall ist insbesondere der Umstand, dass das Gericht den Anspruch auf Informationszugang auch nicht aufgrund eines etwaig entgegenstehenden Urheberrechts des Deutschen Bundestages abgelehnt hat. Die Kammer hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/anspruch-auf-zugang-zu-amtlichen-informationen-hier-ufo-unterlagen-gilt-auch-fuer-wissenschaftlichen-dienst-des-deutschen-bundes.html</link>
      <pubDate>Tue, 10 Jan 2012 11:12:00 +0000</pubDate>
      <guid>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/anspruch-auf-zugang-zu-amtlichen-informationen-hier-ufo-unterlagen-gilt-auch-fuer-wissenschaftlichen-dienst-des-deutschen-bundes.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Wettbewerbsrechtliche Haftung eines Reisebuchungsportals für negative Bewertungen von Portalnutzern</title>
      <description><![CDATA[<p>Über das Gerichtsurteil der Klage eines Hotelinhabers gegen die Betreiberin eines Reisebuchungsportals, berichteten wir bereits im September 2011 (<a href="http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/wettbewerbsrechtliche-haftung-eines-reisebuchungsportals-fuer-negative-bewertungen-von-portalnutzern.html">Artikel vom 09.09.2011)</a>. Jetzt veröffentlichte die Financial Times Deutschland am 06.&nbsp;Dezember 2011 auf Seite 20 einen Artikel zu dem Gerichtsstreit und der Frage nach wettbewerbsrechtlicher Haftung von Reisebuchungsportalen bei negativen Bewertungen von Portalnutzern. </p> <p><br /> Das Hamburger Gericht hat der Klage des Hotelinhabers überwiegend stattgegeben und entschieden, dass das Reisebuchungsportal hierbei als Mitbewerber eingestuft werden müsse, da es kein reines informatives und kommunikatives Bewertungsportal sei. Damit gelten die strengeren Regeln und Gesetze des Wettbewerbsrechts, was zur Folge hat, dass rufschädigende Behauptungen, die nicht bewiesen wurden, strafbar sind. </p> <p><br /> Kathrin Schürmann äußerte sich in dem Artikel der Financial Times Deutschland zu möglichen Alternativen für Betreiber vom Reisebuchungs-, bzw. Meinungsportalen. Eine Möglichkeit sei das Meinungsforum vom Buchungsforum räumlich zu trennen, so Frau Schürmann. Damit setze der Betreiber sich nicht dem Vorwurf aus, das Meinungsportal gewerblich zu nutzen. <br /> Interessant bleibt hier die Frage nach der längerfristigen Bedeutung für die Industrie und der Handhabung von Bewertungsportalen im Internet.</p> <p>&nbsp;</p> <p><a href="http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-hotelier-zieht-in-den-kampf-gegen-bewertungsforen/60138858.html">Artikel in der Financial Times Deutschland bitte hier klicken!</a>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/financial-times-deutschland-berichtet-ueber-hamburger-gerichtsurteil-im-fall-der-wettbewerbsrechtlichen-haftung-eines-reisebuchu.html</link>
      <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:59:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Facebook weiter im Visier der Datenschützer, des Innenministeriums und nun auch des Bundesverfassungsgerichts</title>
      <description><![CDATA[<p>Bundesinnenminister Friedrich droht erneut mit einer Onlineregulierung, wenn Onlinenetzwerke die versprochene Selbstverpflichtung zu datenschutzkonformen Verhalten nicht freiwillig umsetzen.Die Anbieter haben in der Vergangenheit einen freiwilligen Kodex versprochen. Sollte dieser nicht ausreichen, müsse es flankierende gesetzliche Schritte geben, so Friedrich.</p> <p>&nbsp;</p> <p class="topnospace">Nutzerdaten auf Facebook sind leichte Beute. Wie leicht dokumentiert eine aktuelle Studie (<a href="http://www.medienundmarken.de/tl_files/layout/Artikelbilder/ACSAC_2011.pdf">hier als PDF</a>) von Forschern der University der British Columbia in Vancouver: Die Wissenschaftler haben Programme auf das soziale Netzwerk losgelassen, die sich als reale Nutzer ausgaben, um an persönliche Informationen anderer zu kommen. Das Ergebnis ist erschreckend: Von rund 5.000 angeschriebenen Facebook-Nutzern reagierten knapp 1.000. Als direkte "Freunde" kamen die Programme sodann binnen acht Wochen an sämtliche Daten von mehr als einer Million Facebook-Profilen.<br /> <br /> Tests wie diese und Berichte von Datenschützern über ausufernde Datensammlungen sowie einen schlampigen Umgang mit privaten Profilen ließen auch in Deutschland den Ruf nach schärferer Regulierung lauter werden. Friedrich zog bisher eine Verpflichtung der Branche zur Selbstregulierung vor. Nur für den Fall dass die Branche keine "angemessenen Regelungen" anbiete, seien "flankierende gesetzliche Schritte" denkbar. Die Drohung mit einem Datenschutzgesetz soll auch als Druckmittel dienen, um das Management der Onlinenetzwerke zu Zugeständnissen zu bewegen. </p> <p class="topnospace">&nbsp;</p> <p class="topnospace"><strong>Präsident des Bundesverfassungsgerichts erwägt Überprüfung</strong></p> <p class="topnospace">&nbsp;</p> <p class="topnospace">Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, warnt davor Facebook zu benutzen. Auf den Seiten des sozialen Netzwerkes zu surfen sei „eine risikogeneigte Tätigkeit“, sagte Voßkuhle in einem Interview mit dem „Focus“. „Die Bürger wissen zum Beispiel nicht, ob Daten nach der Löschung nicht doch noch aufbewahrt werden“. Dass Voßkuhle mit dieser Vermutung recht haben könnte, zeigte erst vor knapp einem Monat der 23-jährige Jurastudent Max Schrems. Er hatte bei Facebook eine CD-Rom mit den über ihn gespeicherten Daten angefordert. 1200 A4-Seiten umfasste die Sammlung, die ihm Facebook schickte. Darunter befanden sich auch diverse Daten, die Schrems längst gelöscht hatte.</p> <p class="topnospace">&nbsp;</p> <p class="topnospace"><strong>Datenschützer bereiten angeblich Klage gegen Facebook vor</strong></p> <p class="topnospace">&nbsp;</p> <p class="topnospace">Die Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau berichtete am 10.11.2011, dass unter anderem der Hamburger Datenschutzbeauftragte eine Klage gegen Facebook vorbereiten lasse. Die umstrittene automatische Gesichtserkennung auf Fotos soll so verhindert werden. Das soziale Onlinenetzwerk sei nicht der Aufforderung nachgekommen, die Funktion mit deutschen und europäischen Regelungen in Einklang zu bringen, erklärte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Caspar am 10.11.2011. Nun bereite man eine Klage gegen Facebook vor. </p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/facebook-weiter-im-visier-der-datenschuetzer-des-innenministeriums-und-nun-auch-des-bundesverfassungsgerichts.html</link>
      <pubDate>Tue, 06 Dec 2011 16:00:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Benutzungszwang im Markenrecht: Bundesgerichtshof &#40;BGH&#41; legt dem Europäischen Gerichtshof &#40;EuGH&#41; Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken vor</title>
      <description><![CDATA[<p>Ein mitunter scharfes Schwert gegen geltend gemachte Ansprüche aus Markenrechten kann die Einrede sein, dass eine Marke vom eingetragenen Markenrechtsinhaber gar nicht für die Waren- und Dienstleistungen genutzt wurde, für die sie eingetragen ist. Denn grundsätzlich unterliegen Marken dem sogenannten <strong>Benutzungszwang</strong>. D.h. das Rechte aus einer Marke nicht geltend gemacht werden können, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. So soll verhindert werden, dass Bezeichnungen als Marke monopolisiert werden, obwohl der Anmelder sie gar nicht ernsthaft verwenden möchte. Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden. Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage angreifbar. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Was ist jedoch, wenn ein Unternehmen mehrere (ähnliche) Marken angemeldet hat und nur eine davon nutzt oder diese in leicht abgewandelter Form oder eine Kombination von angemeldeten Marken nutzt? Gilt dies als eine rechtserhaltende Nutzung der übrigen (ähnlichen) Marken? Hierzu bestimmt § 26 Abs. 3 des Markengesetzes, dass auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, als Benutzung der eingetragenen Marke gilt, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Dies soll nach deutschem Markenrecht <strong>(§ 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG</strong>) auch dann gelten, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Ob diese Vorschrift mit europäischem Markenrecht in Einklang steht, soll nun der EuGH entscheiden. Dazu hat der BGH zwei Gerichtsverfahren ausgesetzt und mehrere Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Hintergrund:</strong></p> <p>Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Wortmarke "PROTI". Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Protifit" durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke "PROTI". Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke "PROTI" nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form (unter anderem die Wort-/Bildmarke „ProtiPower“) benutzt hat. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Das zweite Verfahren betrifft einen Rechtsstreit des bekannten Jeans- und Modeunternehmens Levi Strauss &amp; Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss &amp; Co. ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift "LEVI'S" benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Der BGH möchte im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte auch in einem solchen Fall von einer rechterhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch Verwendung der zusammengesetzten Marke ausgehen, da der Markeninhaber ein schützenswertes Interesse habe, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst werde. Dies ist nach Ansicht des BGH bei dem roten Label von Levi Strauss der Fall (Quelle: Pressemitteilung Nr. 185/2011 des Bundesgerichtshofs).</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Der Ausgang der Vorlageentscheidung wird auch von Praktikern mit Spannung erwartet, geht es doch insbesondere im Rechtsstreit des Modeunternehmens Levi Strauss &amp; Co. auch um die Frage, ob es zukünftig noch sinnvoll ist, mehrere Einzelelemente einer Marke getrennt schützen zu lassen, um so einen größeren Gestaltungsspielraum bei der Verwendung der angemeldeten Zeichen auf Produkten zu haben. Wichtig ist dies insbesondere deshalb, da oftmals nur so die Priorität der ersten Eintragung erhalten werden kann. Der Prioritätsgrundsatz ist im Markenrecht von grundlegender Bedeutung, da hierdurch gewährleistet wird, das im Falle der Kollision von Markenrechten jene Marke mit dem besseren zeitlichen Rang den Vorrang vor der jüngeren Marke genießt. </p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/benutzungszwang-im-markenrecht-bundesgerichtshof-bgh-legt-dem-europaeischen-gerichtshof-eugh-fragen-zur-rechtserhaltenden-benutz.html</link>
      <pubDate>Fri, 25 Nov 2011 13:51:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen</title>
      <description><![CDATA[<p>Die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Texten ist ein viel diskutiertes Thema. Insbesondere bei Werbetexten, wie Produktbeschreibungen wurde ein Urheberrechtsschutz zumeist abgelehnt, da bei diesen Texten in der Regel nicht die sogenannte erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angenommen werden kann. Dies führt dazu, dass zum Teil Produktbeschreibungen von Konkurrenten blind kopiert und für eigene Zwecke genutzt werden. Insofern ist die Entscheidung des OLG Köln beachtlich, da diese für die konkreten streitgegenständlichen Produktbeschreibungen einen Urheberrechtsschutz annimmt.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Gegenstand des Streites waren diverse Produktbeschreibungen, die sich insbesondere durch einen einheitlichen Stil und ihre Ausführlichkeit und damit auch Länge auszeichneten. Diese sehr einheitlich gestalteten Werbetexte wurden von einem Konkurrenten 1:1 kopiert und auf der eigenen Homepage öffentlich zugänglich gemacht.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p>Das OLG Köln hat hier als Berufungsgericht entschieden, dass der Antragsgegner zurecht vom LG Köln auf Unterlassung der Veröffentlichung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Texte verurteilt wurde. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Hierzu führte das OLG Köln nochmals aus, dass grundsätzlich durchschnittlich gestaltete Werbetexte nicht das Urheberrecht geschützt werden, sondern nur ein urheberrechtlicher Schutz angenommen werden kann, wenn sich diese Werbetexte deutlich von anderen Werbetexten unterscheiden und somit eine deutliche überragende Durchschnittsgestaltung gegeben ist. Nur dann sei eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von §&nbsp;2&nbsp;Abs. 2 UrhG anzunehmen. Je länger ein Text hierbei sei, desto größer seien die Gestaltungsmöglichkeiten und desto größer sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Text eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erhält und sich eben damit von einer Durchschnittsgestaltung abzeichnet und somit einen Urheberrechtsschutz erlangt.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Dies hat das OLG Köln in dem zu entscheidenden Fall angenommen.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Das OLG Köln bejaht genauso wie das LG Köln den urheberrechtlichen Schutz vor allem aus dem Grund, dass die diesem Fall zugrunde liegenden Produktbeschreibungen einen einheitlichen Aufbau und in einem das Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind. Insbesondere heben sich diese Produktbeschreibungen von anderen Produktbeschreibungen soweit ab, dass hier ein Überragen der Durchschnittsgestaltung gegeben ist. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Produktbeschreibungen als Werbetexte wurden in Rechtsprechung und Literatur fast durchgängig die urheberrechtliche Schutzfähigkeit versagt. Insoweit ist das Urteil des OLG Köln beachtlich. Im Ergebnis bedeutet dies gerade für den E-Commerce Bereich wo häufig Produktbeschreibungen von anderen Shops „geklaut“ werden, dass nun eine Möglichkeit besteht, dies auch aus Urheberrechtsgründen zu unterbinden. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass diese Produktbeschreibungen, sowie in dem Fall vom OLG Köln, die Gestaltung durchschnittlicher Produktbeschreibungen übersteigen. Dies kann dann beispielsweise wie in dem Fall vom OLG Köln dadurch gegeben sein, dass die Produktbeschreibungen sehr ausführlich und hierbei auch in einem einheitlichen Stil gefasst sind, sodass sie als Einheit ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes darstellen.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/urheberrechtsschutz-von-werbetexten-und-produktbeschreibungen.html</link>
      <pubDate>Fri, 18 Nov 2011 13:44:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Die stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos setzt die Kenntnis der auf dem Foto abgebildeten Person vom Umfang der geplanten Veröffentlichung voraus</title>
      <description><![CDATA[<p>Werbeagenturen aber auch Unternehmen stehen häufig vor der Problematik, dass Fotos im Rahmen von Kampagnen aber auch beispielsweise im Internet veröffentlicht werden sollen, auf denen Mitarbeiter des Unternehmens oder dritte Personen abgebildet sind. Oftmals sind diese Fotos ohne eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person entstanden. Nicht selten werden diese Fotos dann in der Folgezeit umfassend genutzt und nicht nur zu dem zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Zweck veröffentlicht. So kommt es vor, dass Aufnahmen, die zur Bebilderung eines Artikels in der Mitarbeiterzeitung dienen sollen später auf der Homepage des Unternehmens im Internet zu finden sind oder Fotos, die ursprünglich lediglich zur Erstellung einer Broschüre aufgenommen werden, später im Rahmen einer Werbekampagne in weiteren Medien, wie dem Internet Verwendung finden. Oftmals stellt sich dann die Frage, ob die stillschweigende Einwilligung in eine Veröffentlichung, die die abgebildete Person allein dadurch erklärt hat, indem sie der Aufnahme an sich zugestimmt hat, hierfür ausreichend ist oder ob die abgebildete Person ausdrücklich in die Verwendung des Fotos in weiteren, als zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Medien eingewilligt haben muss, und wie diese Einwilligung ausgestaltet sein sollte. Mit den Voraussetzungen für eine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses befasste sich nun erneut das OLG Hamburg.</p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Die Klägerin ist eine angestellte Mitarbeiterin beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Sie begleitete den Vorstandsvorsitzenden der Partei DIE LINKE, Herrn Klaus Ernst, mehrfach zu gesellschaftlichen Veranstaltungen. Die Beklagten sind Verleger eines Printmagazins und Websitenbetreiber mit einem entsprechenden Internetangebot. In der Printausgabe veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift LINKE „- Probleme für Ernst“ einen Artikel, welcher sich mit dem Politiker Klaus Ernst und eine Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasste. Dieser Beitrag wurde durch eine Fotografie bebildert, die Klaus Ernst zusammen mit der Klägerin zeigt. Die Klägerin wurde im Artikel nicht namentlich erwähnt. Dieser Beitrag wurde sowohl in der Printausgabe des Magazins, wie auch im Onlineportal der Beklagten wortgleich verbreitet. Das Bildnis war beiden Medien zugänglich bzw. abrufbar. Die streitgegenständliche Fotografie war dabei bei einem Sommerfest auf Einladung des Bundespräsidenten im Garten des Schloss Bellevue entstanden. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografie. Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das OLG Hamburg als unbegründet zurückgewiesen. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung</strong>: </p> <p>Das OLG Hamburg hat wie zuvor das LG Hamburg zu Recht eine konkludent erteilte Einwilligung der Klägerin in die Fotoberichterstattung der Beklagten verneint. </p> <p>Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung sei, dass der abgebildeten Person, hier die Klägerin, Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung, also bei Aufnahme der Fotografie bekannt sei. Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssten wenigstens nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens der einwilligenden Person keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis oder in welchem Medium und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, komme eine rechtsgeschäftliche Erklärung in Form einer stillschweigenden Einwilligung in die Veröffentlichung nicht in Betracht. Der Erklärungsempfänger könne in diesem Fall nicht erkennen, dass der Betroffene, also der Abgebildete eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Auch eine Rechtfertigung der Bildveröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG komme nicht in Betracht. Der Umstand, dass das Sommerfest des Bundespräsidenten als ein Ereignis der &nbsp;Zeitgeschichte anzusehen ist, könne die streitige Veröffentlichung nicht rechtfertigen, da sie sich in keiner Weise mit diesem Ereignis befasse. Der Leser erfahre weder aus Textbeitrag noch durch Betrachtung des Fotos, das dieses die abgebildeten Personen auf dem Sommerfest des Bundespräsidenten zeige. Dem Foto sei zudem auch nicht zu entnehmen das die Klägerin sich in Kenntnis der „Flugreisenaffäre“ mit Klaus Ernst abbilden lies, da der Artikel dem Leser nicht verrate, wann und wo das Foto entstanden sei. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Abbildung der Klägerin ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, so sei jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung im Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Voraussetzung für die stillschweigende Einwilligung einer Person in die Veröffentlichung ihres Bildnisses ist, dass der abgebildeten Person sowohl Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sind. Insbesondere muss der abgebildeten Person bei Erteilung der Einwilligung bekannt sein, in welchem Zusammenhang und in welchen Medien ihr Bildnis veröffentlicht werden soll. Die Beweislast für die positive Kenntnis der abgebildeten Person von der geplanten Veröffentlichung trägt selbstverständlich derjenige, der sich auf die Einwilligung berufen möchte, also die Veröffentlichung vornimmt bzw. in dessen Namen sie erfolgt. Nicht entscheidend ist, ob die abgebildete Person mit einer Bildveröffentlichung in einem Presseartikel oder einem Internetportal im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis rechnen konnte oder musste.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Selbstverständlich ist eine nachträgliche Genehmigung zu einer bestimmten Veröffentlichung durch die betreffende Person möglich, sodass sich in der Praxis unter Umständen die Einholung einer späteren Genehmigung empfiehlt, wenn Fotos zu einem anderen Zweck, als zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt, verwendet werden sollen. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Eine Rechtfertigung einer Bildveröffentlichung ist nach dem KUG darüber hinaus zu verneinen, wenn zwar das Ereignis, bei dem das Foto entstanden ist, als Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen ist, die spätere Veröffentlichung sich jedoch mit diesem Ereignis in keiner Weise befasst.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Das OLG Hamburg folgt mit diesem Urteil der ständigen Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Einwilligung in Bildveröffentlichungen.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/die-stillschweigende-einwilligung-in-die-veroeffentlichung-eines-fotos-setzt-die-kenntnis-der-auf-dem-foto-abgebildeten-person-v.html</link>
      <pubDate>Fri, 04 Nov 2011 14:35:00 +0000</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>BGH konkretisiert Prüfpflichten für Provider</title>
      <description><![CDATA[<p>Hostprovider stellen regelmäßig die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Websites zur Verfügung. Daher haften sie beispielsweise für auf einer Website rechtswidrig eingestellte Blog-Inhalte erst und nur dann, soweit sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Dies geschieht in der Regel durch eine entsprechende Mitteilung des Betroffenen an den Provider. Welche konkreten Vorgaben an diese Beanstandung und damit „Kenntniserlangung“ durch den Provider zu stellen sind, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nunmehr hat der BGH anlässlich eines ehrverletzenden Blog-Eintrages zu dieser Frage Stellung bezogen.</p> <p>&nbsp;<strong></strong></p> <p><strong>Ausgangsfall</strong>:<br />Die Beklagte (Google mit Sitz in Kalifornien) fungierte als Hostprovider für eine Website, die eine so genannte Blog-Funktion bereitstellt. Der Kläger wendete sich gegen eine Tatsachenbehauptung in einem von einem Dritten abgegebenen Blog-Kommentar, die nach Auffassung des Klägers einen ehrenrührigen und unwahren Inhalt aufwies. Konkret ging es um einen Geschäftsmann, dem ein Blogger vorgeworfen hatte, Sex-Club-Rechnungen per geschäftlicher Kreditkarte beglichen zu haben.  </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung</strong>:<br />Der BGH konkretisiert die Maßstäbe für eine Störerhaftung&nbsp; von Hostprovidern, wie der Beklagten, in seiner Entscheidung wie folgt:</p> <p>&nbsp;</p> <p>Eine Pflicht zum Tätigwerden und damit ein haftungsrelevantes Unterlassen des Providers kann grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn der betreffende Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Hierbei trifft den Hostprovider eine gestaffelte Prüfungspflicht: </p> <p>Die Beanstandung des Betroffenen ist regelmäßig an den für den konkreten(Blog-)Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Äußert sich dieser nicht, ist der betreffende Eintrag zu löschen. Kann der Verantwortliche dagegen berechtigte Zweifel an der Beanstandung substantiiert geltend machen, muss der Provider dies dem Betroffenen zu einer weiteren Stellungnahme mitteilen und erforderlichenfalls Nachweise verlangen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, ist keine weitere Prüfung veranlasst. Ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Betroffenen hingegen die Rechtswidrigkeit des Eintrages, ist dieser zu löschen.</p> <p>(Pressemitteilung Nr. 169/2011 vom 25.11.2011)</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit</strong>:<br />Durch die neu aufgestellten Maßstäbe trägt das Urteil der grundgesetzlich verankerten Meinungsfreiheit und der Bedeutung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und der neuen Medien im Internet Rechnung. Dies ist sehr zu begrüßen. Zu bedenken bleibt allerdings, dass nach den neuen Vorgaben Hostprovidern, jedenfalls in einem gewissen Umfang, eine inhaltliche Überprüfung von Beanstandungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit aufgegeben wird. Dies erfordert oft juristisches Fachwissen, weshalb zu einer Beurteilung vielfach juristischer Rat notwendig sein dürfte. Auch läuft der Provider für den Fall, dass er den Blog-Eintrag nicht für rechtswidrig erachtet und dementsprechend keine Löschung vornimmt, jedenfalls nach den Vorgaben der bislang in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung Gefahr,&nbsp; dass er sich dessen Inhalt zu Eigen macht. Dies ist aber im Grunde genommen diametral zu dem Wesen des Hostprovidings, das sich – juristisch gesehen – gerade dadurch auszeichnet, dass eben fremde Inhalte angeboten werden und insoweit keine Verantwortung für Inhalte übernommen wird. Die Umsetzung der neuen Vorgaben des BGH zur Prüfungspflicht in der Praxis bleibt also mit Spannung abzuwarten.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/bgh-konkretisiert-pruefpflichten-fuer-provider.html</link>
      <pubDate>Fri, 28 Oct 2011 15:10:00 +0000</pubDate>
      <guid>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/bgh-konkretisiert-pruefpflichten-fuer-provider.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Haftung von Google für Suchmaschineneinträge</title>
      <description><![CDATA[<p>Einmal mehr hat das OLG Hamburg entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers Google in Betracht kommt. Die pauschale Geltendmachung von Rechtsverletzungen reicht nach der Entscheidung des OLG jedenfalls nicht aus. Vielmehr urteilte das Gericht, dass ein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte von Suchergebnissen überhaupt nur dann schlüssig sei, wenn genau dargelegt werde, </p> <p>&nbsp;</p> <ol> <li>dass nach Eingabe des Namens des Unterlassungsgläubigers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Unterlassungsgläubiger hinweisenden Inhalt erscheint, <br /><br /></li> <li>dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat,  </li> <li>dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Unterlassungsgläubigers verletzt <span style="text-decoration: underline;">und</span>  </li> <li>dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (BeckRS 2011, 23751).</li> </ol> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Bei Eingabe des Namens des Klägers erschienen und erscheinen bei Google eine Vielzahl von Einträgen über den Kläger. &nbsp;Der Kläger verlangte von Google, es zu unterlassen, in Deutschland rechtsverletzende Einträge über ihn zu verbreiten. Nachdem der Kläger zunächst mehrere konkrete Suchergebnisse gegenüber Google beanstandet hatte, wurden diese gelöscht. Es erschienen aber in der Folgezeit bei Eingabe des Namens des Klägers andere Internetauftritte, die sich mit dem Kläger beschäftigten und die als Suchergebnis angezeigt wurden. Dies veranlasste den Kläger dazu, gerichtlich gegen Google vorzugehen und zu verlangen, generell keine Suchergebnisse mehr mit den von ihm beanstandeten Inhalten in die Ergebnisliste aufzunehmen. Der Kläger forderte also keine Entfernung konkret benannter Suchergebniseinträge sondern eine generelle Prüfpflicht und Unterlassung seitens Google.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p><strong>&nbsp;</strong>Das OLG Hamburg lehnte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits aufgrund des Umstands ab, dass der Kläger die genauen Inhalte der beanstandeten Suchergebnisse sowie die Inhalte der damit verlinkten Seiten nicht benannt hatte sondern pauschal geltend machte, bestimmte Aussagen über ihn dürften nicht verbreitet oder sonst öffentlich zugänglich gemacht werden. Insoweit musste sich das Gericht daher nicht vertiefend mit der Frage auseinandersetzen, ob überhaupt eine Haftung von Google hinsichtlich der in den Suchergebnislisten enthaltenen Aussagen bestehen kann. Es geht hierbei um die Frage, ob es Google als sogenannter Störer <span style="text-decoration: underline;">zumutbar</span> ist, die in den Suchergebnissen enthaltenen Aussagen vorab zu kontrollieren bzw. Suchergebnisse zu entfernen. Immerhin führte das Gericht jedoch in den Entscheidungsgründen aus, dass dem Betreiber einer Suchmaschine eine <span style="text-decoration: underline;">Prüfpflicht</span> hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten treffen könne, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform beziehe. Der Beklagten könne und dürfe im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit jedoch nicht auferlegt werden, einfach darauf zu verzichten, bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte mit rechtswidrigem Inhalten finden.</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p><strong></strong>Dass Google nicht eine generelle Prüfpflicht hinsichtlich etwaiger in den Suchergebnissen enthaltenen Aussagen zugemutet werden kann, ist nicht weiter verwunderlich. Ließe man eine solch weitgehende Haftung von Suchmaschinenbetreibern zu, müssten diese letztlich bei einmaliger Beanstandung einzelner in Suchergebnissen wiedergegebenen Aussagen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass sich solche Aussagen nicht erneut in den Suchergebnissen über eine Person wiederfinden. Allerdings hat das OLG Hamburg auch klargestellt, dass es eine Prüfpflicht seitens Google nicht grundsätzlich ablehnt. Eine&nbsp; Haftung dürfte nach der Argumentation des OLG Hamburg jedoch nur für solche in Suchergebnissen enthaltenen Aussagen in Betracht kommen, welche sich auf konkrete Websiteinhalte beziehen. Dies vor dem Hintergrund, da es für die rechtliche Bewertung einer Behauptung oder Aussage stets auf den konkreten Zusammenhang ankommt, in dem diese Behauptungen oder Aussagen stehen. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Bereits in früheren Entscheidungen hat das OLG Hamburg im Übrigen entschieden, dass für die rechtliche Bewertung einer in den Suchergebnissen enthaltenen Aussage der Text des Fundergebnisses im Zusammenhang mit der Originalseite zu lesen sei, der er entstammt (so etwa OLG Hamburg – 7 U 70/09). Daher komme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers allein wegen der Verkürzung des Texts innerhalb der Suchergebnisse nicht in Betracht. Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin. In einem Beschluss aus 2009 urteilten die Berliner, dass für die rechtliche Bewertung allein der Erklärungsgehalt eines in den Suchergebnissen wiedergegebenen Snippets maßgeblich sei. Könne man etwa aus einem Snippet nicht erkennen, dass der dahinterstehende Artikel satirischer Art sei, komme es für die Bewertung allein auf den objektiven Sinngehalt des Snippets an (KG Berlin – 9 W 196/09). Bislang steht eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik noch aus. Zur Haftung von Google hat der BGH jedoch jüngst erneut eine wichtige Entscheidung gefällt: So bestätigte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder&nbsp;II), dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57881&amp;pos=0&amp;anz=165">Pressemitteilung</a> Nr. 165/2011 vom 19.10.2011). </p> <p>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/haftung-von-google-fuer-suchmaschineneintraege.html</link>
      <pubDate>Fri, 21 Oct 2011 15:57:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>Ist eine Werbeagentur zur Markenrecherche verpflichtet?</title>
      <description><![CDATA[<p>Der Beschluss des Kammergerichtes gibt einen guten Überblick darüber, welche Leistungen bei Fehlen einer ausdrücklichen Parteiabrede seitens einer Werbeagentur geschuldet sind. Das Urteil beweist nicht zuletzt, wie wichtig Allgemeine Geschäftsbedingungen und klare vertragliche Regelungen im Bereich der Werbung und damit für Agenturen sind. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Ausgangsfall: </strong></p> <p>Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Erstellung eines (Werbe-)Logos beauftragt. Hierfür wurde zwischen den Parteien eine Vergütung i.H.v. 770,00EUR vereinbart. Das von der Beklagten erstellte Logo verletzte die Markenrechte eines Dritten. Daher machte die Klägerin vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend, da sie der Auffassung ist, dass die Beklagte eine Markenrecherche hätte durchführen müssen bzw. hätte darauf hinweisen müssen, dass eine solche nicht vorgenommen worden ist. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung: </strong></p> <p>Im Ergebnis kommt das Kammergericht zu der Annahme, dass im streitgegenständlichen Fall, die Beklagte nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den grafischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos schuldete. Das Kammergericht führt zwar aus, dass in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen sei, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, Growe 1974, 284; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 309 Tz.29). Nach Ansicht des Kammergerichts wird dieser Grundsatz jedoch im konkreten Einzelfall durch die Zumutbarkeit einer Prüfung begrenzt. Wesentliche Parameter für die Beurteilung dieser Zumutbarkeit sei unter anderem die geschuldete Vergütung. Im vorliegenden Fall sei eine recht geringe Vergütung vereinbart, wodurch eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien als stillschweigend vereinbart angesehen werden könne. Bei einem Preis von lediglich 770,00EUR für die Erstellung eines Logos sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen und hiervon habe die Klägerin auch nicht ausgehen können, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nach Ansicht des Kammergerichts nämlich bei einer Vergütung von 770,00EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen. </p> <p>Vielmehr sei hier die Klägerin selbst dazu verpflichtet gewesen, den von der Beklagten gefertigten Entwurf auf dessen praktische Verwendbarkeit im Hinblick auf fremde Warenzeichen, Ausstattung und Firmensignets selbst zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen, um so dem Risiko einer Markenkollision wirkungsvoll zu begegnen. Die Beklagte war hier nicht zu einer gesonderten Aufklärung verpflichtet. Denn nach Ansicht des Kammergerichts besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Vertragspartner über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären. Vielmehr sei jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Offen lässt das Kammergericht in seiner Entscheidung, ob eine Markenrecherche von einer Werbeagentur – auch ausschnittsweise – ohne ausdrückliche Vereinbarung bereits grundsätzlich nicht geschuldet ist. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit: </strong></p> <p>Der Beschluss des Kammergerichtes ist in mehreren Punkten sehr interessant. Zunächst weist das Kammergericht noch einmal grundsätzlich auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1974 und des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2003 hin, wonach in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Nach Ausführung des Kammergerichts gilt dies insbesondere bei großen und sehr aufwendigen Werbekampagnen. Die Verpflichtung zu einer Markenrecherche hat das Kammergericht zwar in der vorliegenden Entscheidung verneint, lässt jedoch offen, ob eine solche Verpflichtung eben bei solch großen und umfangreichen Werbekampagnen ebenfalls anzunehmen sei. Die Verpflichtung einer Werbeagentur bei umfangreichen Werbekampagnen, die Rechtmäßigkeit dieser Werbekampagnen zu überprüfen, ist sehr weitgehend. Daher ist es für Werbeagenturen unerlässlich und dringend zu empfehlen, die eigenen Leistungen durch rechtssichere AGB und gesonderte individuelle Vertragsvereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber abzusichern und dort festzuhalten, welche Leistungen tatsächlich geschuldet sind und sofern keine Haftung für die Rechtmäßigkeit einer Werbekampagne übernommen werden soll, dies ausdrücklich auszuschließen. </p> <p>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/ist-eine-werbeagentur-zur-markenrecherche-verpflichtet.html</link>
      <pubDate>Mon, 17 Oct 2011 12:46:00 +0000</pubDate>
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    </item>
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      <title>Schutz vor Produktpiraterie</title>
      <description><![CDATA[<p>Die Gestaltung von Produkten spielt eine immer größere Rolle für den Verkaufserfolg. Kaum kommen neue Produkte auf den Markt, rufen sie billige und manchmal auch gefährliche Nachahmungen hervor. Ein schneller und unkomplizierter Geschmacksmusterschutz ist für Unternehmen angesichts des steigenden Drucks durch Produktpiraterie von entscheidender Bedeutung. Das gilt nicht nur für klassische Designerprodukte, sondern auch für innovative Industrieprodukte und Gebrauchsgegenstände. Vor dem Hintergrund, dass Patentschutz nur mit erheblichem Aufwand erreicht und durchgesetzt werden kann, steigt die Bedeutung des Geschmacksmusterschutzes.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Insbesondere das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet werden kann und in ganz Europa gilt, bietet bei vergleichsweise geringen Kosten die Möglichkeit, schnellen Schutz für einen großen Wirtschaftsraum zu erhalten. Es ist nun sogar möglich, in nur zwei Arbeitstagen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen zu lassen, wenn dabei einige einfache Hinweise beachtet werden. Bei ca. zwei Dritteln der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt inzwischen die Eintragung innerhalb dieses Zeitraums und 90 % aller Geschmacksmusteranmeldungen sind nach spätestens sieben Arbeitstagen eingetragen.</p> <p>Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigenart des angemeldeten Geschmacksmusters. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Hierbei wird dem Anmelder aber eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist gewährt, d.h., wenn der Anmelder selbst binnen der zwölf-monatigen Frist vor der Anmeldung sein Design offenbart hat, steht dies der Neuheit nicht entgegen. Die Eigenart des Musters ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters vom Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Notfalls kann gegen Nachahmer und Produktpiraten auch aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgegangen werden. Naturgemäß bereitet hier in der Praxis aber der Nachweis Schwierigkeiten, wann genau und in welchem Umfang das Muster der Öffentlichkeit offenbart wurde. </p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Das Geschmacksmuster ist zur Abwehr von Nachahmern und Produktpiraten unverzichtbar. Auch technische Produkte können unter Umständen durch einen Geschmacksmusterschutz gegen Produktpiraten geschützt werden. Das registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dem nur notfalls heranzuziehenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorzuziehen, zumal die Eintragung immer weiter beschleunigt wird.</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/schneller-geschmacksmusterschutz-von-grosser-bedeutung-im-kampf-gegen-produktpiraterie.html</link>
      <pubDate>Fri, 07 Oct 2011 15:34:00 +0000</pubDate>
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      <title>Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines aus Konzertmitschnitten bestehenden Films</title>
      <description><![CDATA[<p>&nbsp;</p> <p>Die Frage, welche konkreten Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk als eigene Werkart i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG zu stellen sind, gewinnt gerade in Zeiten von zunehmend aufwendiger hergestellten neuen Medien wie Computerspielen zusätzlich an Bedeutung. So ist es mittlerweile herrschende Meinung, dass auch Computerspiele mit aufwendig hergestellten filmischen Szenen als Filmwerke geschützt sein können. Bei herkömmlichen Filmen ist es anerkannt, dass regelmäßig Spielfilme und die meisten Zeichentrick- und Dokumentarfilme urheberrechtlich als Filmwerk geschützt sind. Für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit ist entscheidend, inwieweit der Film als Gesamtwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese schöpferische Leistung ist – wie die dargestellte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zeigt – nicht auf die Herstellungsphase eines Films beschränkt, sondern kann auch in der Sammlung, Auswahl und Zusammenstellung des Bildmaterials liegen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 95 Rn. 20). <strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>&nbsp;</strong></p> <p><strong>Ausgangsfall:</strong></p> <p>Die Klägerin produziert und vertreibt DVDs, darunter unter anderem eine DVD mit dem Titel „The Doors – Soundstage Performances“. Diese DVD enthält Aufnahmen von drei Auftritten der Gruppe „The Doors“ aus den 60er Jahren sowie Interviews mit Mitgliedern der Gruppe. Die Beklagte vertrieb eine DVD, die eine nahezu identische Bild- und Tonfolge wie die klägerische DVD aufwies. Dagegen wandte sich die Klägerin und verlangte unter anderem Unterlassung der weiteren Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von der Beklagten vertriebenen DVD.</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Zur Entscheidung:</strong></p> <p>Das OLG Hamburg bejahte den Werkcharakter des in der klägerischen DVD enthaltenen Films, da sich der Gesamtfilm nicht in der Wiedergabe von Dokumentaraufnahmen erschöpfe, sondern als ein eigenes Dokumentarfilmwerk schöpferisch gestaltet sei. Insbesondere weise die DVD durch ihren Schnitt, die thematische Gruppierung und weitere gestalterische Elemente, eine eigene erzählerische Struktur auf. Insoweit komme dem entstandenen Film zumindest als sog. „kleine Münze“ ein eigener Werkcharakter zu.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Weiterhin nahm das OLG Hamburg an, dass die Klägerin als Hersteller des Films i.S.v. § 94 UrhG anzusehen sei, da sie nach von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt die Herstellung des Films gesteuert, wirtschaftlich verantwortet und betrieben habe. Hinzu komme, dass auch der „P“-Vermerk (der Produzentenvermerk) auf dem DVD-Cover eine nicht unerhebliche Indizwirkung für die Filmherstellereigenschaft der Klägerin entfalte. </p> <p>&nbsp;</p> <p>Nach alledem sprach das OLG Hamburg der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu und verurteilte die Beklagte entsprechend der Anträge. Das Urteil ist rechtskräftig.</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p><strong>Fazit:</strong></p> <p>Letztlich bestätigt das OLG Hamburg mit dieser Entscheidung nur einmal mehr, dass die für den Urheberrechtsschutz notwendige schöpferische Leistung nicht nur in der Erstellung filmischer Aufnahmen, sondern auch in der Zusammenstellung bereits bestehender Aufnahmen liegen kann. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass sich der geschaffene „neue“ Film nicht in der Wiedergabe bereits bestehender filmischer Aufnahmen erschöpft, sondern durch eigene Gestaltungsmittel wie Anordnung und Schnitt eine eigene Prägung und Aussagekraft gewinnt. Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht nur vor dem Hintergrund der finanziellen Investitionen, welche bei der Herstellung entsprechender DVDs vonnöten sind, zu begrüßen. </p> <p>&nbsp;</p>]]></description>
      <link>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/urheberrechtliche-schutzfaehigkeit-eines-aus-konzertmitschnitten-bestehenden-films.html</link>
      <pubDate>Fri, 30 Sep 2011 15:35:00 +0000</pubDate>
      <guid>http://www.medienundmarken.de/newsreader/items/urheberrechtliche-schutzfaehigkeit-eines-aus-konzertmitschnitten-bestehenden-films.html</guid>
    </item>
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